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   BGH, 24.10.2001 - 2 StR 430/01   

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https://dejure.org/2001,4465
BGH, 24.10.2001 - 2 StR 430/01 (https://dejure.org/2001,4465)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2001 - 2 StR 430/01 (https://dejure.org/2001,4465)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 2 StR 430/01 (https://dejure.org/2001,4465)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 2 StR 430/01
    Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGHSt 10, 245, 247).
  • BGH, 22.09.1993 - 2 StR 367/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rücknahme eines Rechtmittels -

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 2 StR 430/01
    Grundsätzlich ist auch eine auf Irrtum beruhende Rücknahmeerklärung nicht anfechtbar (vgl. auch BGH StV 1994, 64).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 132/98

    Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 2 StR 430/01
    Der Senat hatte daher festzustellen, daß die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531).
  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 394/88

    Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision - Erfüllung der

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 2 StR 430/01
    Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGHSt 10, 245, 247).
  • BGH, 27.03.1996 - 2 StR 480/95

    Voraussetzungen der Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 24.10.2001 - 2 StR 430/01
    Das die Rücknahmeerklärung enthaltende Schreiben vom 28. Juni 2001 wurde mit Eingang der deutschen Übersetzung (spätestens 23. Juli 2001) für das Verfahren beachtlich (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1996 - 2 StR 480/95 m.w.N.).
  • BGH, 12.11.2003 - 5 StR 458/03

    Klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch förmliche

    Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 5 m.w.N.).
  • BGH, 09.08.2022 - 1 StR 119/22

    Wirksame Rücknahme der Revision (Weiterleitung durch die Staatsanwaltschaft)

    Ob und ggf. inwieweit sie mit der Rücknahmeerklärung unrealistische Erwartungen verknüpft hat, die nicht von der Justiz veranlasst worden waren (hier: Wegfall von Besuchsbeschränkungen, Ausreise nach Italien), kann dahinstehen; denn dies führt nicht ausnahmsweise zur Anfechtbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 2 StR 430/01, juris Rn. 5; ferner BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05 Rn. 3 und vom 28. Juli 2004 aaO).
  • BGH, 17.09.2008 - 2 StR 399/08

    Rücknahme der Revision (zeitliche Grenzen)

    Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247).
  • OLG Koblenz, 13.10.2016 - 2 OLG 4 Ss 150/16

    Revision in Strafsachen: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über die

    Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (stg. Rspr. vgl. BGH, Beschluss 2 StR 430/01 vom 24.10.2001, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 5 und die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 Rn. 9).
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